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Kanutouren durch das Leinetal

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der Tourenbeschreibung verbindlich an. Die Anmeldung kann telefonisch, persönlich, schriftlich per Brief, Fax oder Email sowie über die Homepage des Reiseveranstalters erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zu Stande. Unmittelbar im Anschluss an den Vertragsschluss übersendet der Reiseveranstalter dem Reisenden eine Buchungsbestätigung.

§2 Gruppenbuchungen

1) Die Anmeldung einer Gruppe erfolgt durch den Gruppenbeauftragten und ist verbindlich für alle Teilnehmer.
2) Der Gruppenbeauftragte haftet für alle im Vertrag vereinbarten Verpflichtungen der Gruppenteilnehmer, insbesondere für die Zahlungsverpflichtungen, soweit er diese Verpflichtung ausdrücklich vertraglich übernommen hat. Bei Unterschreitung der Teilnehmerzahl nach Vertragsschluss besteht kein Anspruch auf ursprünglich vereinbarte Ermäßigungen.

§3 Leistungen und Leistungsänderungen

1) Der Umfang, der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung auf der Homepage sowie ggfs. aus dem Prospekt des Veranstalters sowie aus den darauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung.
2) Änderungen einzelner Reiseleistungen vom Inhalt der Reisebeschreibung, die nach Vertragsschluss notwendig werden und nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§5 Besondere Pflichten des Reisenden

1) Für alle Reisende, auch sofern sie schwimmen können, ist das Tragen der Schwimmwesten Pflicht. Für Kinder unter 8 Jahren ist das Tragen einer Schwimmweste nach EN-Norm 100 (Schwimmweste mit Kragen) Pflicht.
2) Kindern ist die Mitreise nur mit einer für die Betreuung autorisierten erwachsenen Begleitung gestattet.
3) Der Reisende hat sich über Schifffahrtsvorschriften zu informieren und sie einzuhalten. Ferner hat er alle behördlichen Anordnungen oder Auflagen, insbesondere auch Warn- und Hinweisschilder zu beachten. Anordnungen zur Umgehung von Hindernissen, Stromschnellen, Wehren o.a. sind exakt zu befolgen.
4) Der Reisende verpflichtet sich, die für das Kanu zugelassene Personenzahl nicht zu überschreiten.
5) Es ist nicht erlaubt, Tiere mitzunehmen, es sei denn, es wurde vom Reiseveranstalter ausdrücklich gestattet.
6) Den Anweisungen von dem Reiseveranstalter und seinem Personal ist unbedingt und jederzeit Folge zu leisten.
7) Der Reisende hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung oder Beeinträchtigung seiner selbst, anderer Teilnehmer, sonstiger Dritter sowie deren Eigentum ausgeschlossen ist.
8) Es besteht vor und während der Reise Alkoholverbot.

§6 Rechtsfolgen bei Verstößen

1) Reisende, die unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss stehen, können von dem Reiseveranstalter von der Reise ausgeschlossen werden.
2) Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung vom Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag nach Reisebeginn kündigen. In diesem Fall behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; er muss sich den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

§7 Haftung des Reisende

1) Der Reisende haftet dem Reiseveranstalter gegenüber für den Verlust sowie die Beschädigung von Kanus und Ausrüstungsgegenständen, soweit diese nicht ursächlich durch ein Verschulden des Veranstalters verursacht wurde.
2) Die Übernahme der Kosten von Rettungs- und Bergungsmaßnahmen des Reisenden sind ebenfalls von der Haftung umfasst.
3) Ferner haftet der Reisende für Schäden, die dem Reiseveranstalter durch Zeitüberschreitungen entstehen, sofern der Reisende diese zu vertreten hat. Darunter fallen insbesondere auch Rückerstattungen oder Schadensersatzansprüche von anderen Teilnehmern, die aufgrund der Verspätung eine folgende Tour nicht oder nur verspätet antreten können.
4) Der Reisende hat den Reiseveranstalter gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter (Rettungsstellen, Behörden, andere Teilnehmer) freizustellen.

§8 Haftung des Reiseveranstalters

1) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisenden vom Reiseveranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2) Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für angebotene Fremdleistungen.

§9 Rücktritt durch den Reisenden

1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
2) Witterungsverhältnisse gleich welcher Art, insbesondere Regen (ausgenommen Umstände höherer Gewalt), rechtfertigen weder eine kostenlose Kündigung, noch einen kostenlosen Rücktritt, noch einen sonstigen kostenlosen Anspruch auf Auflösung des Vertragsverhältnisses, noch auf eine Verschiebung des Reisetermins, noch auf Änderung von Teilnehmerzahlen oder Leistungen.
3) In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisenden stehen dem Reiseveranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigung vom Reisepreis pro Person zu:
a) bis 30 Tage vor Reisebeginn 25 %
b) vom 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
c) vom 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 75 %
d) vom 7. bis letzten Tag vor Reisebeginn 90 %
e) am Tag der Reise oder bei Nichtantritt 95 %
4) Sofern Stornokosten erhoben werden, hat der Reisende die Möglichkeit, einen Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter und seinen Leistungsträgern ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, eine höhere Entschädigung zu berechnen, entsprechend der entstandenen konkret zu beziffernden Kosten.
5) Dem Reisenden und den Gruppenbeauftragten wird der Abschluss einer Reiserücktritts- sowie einer Reisehaftpflichtversicherung ausdrücklich empfohlen.

§10 Umbuchungen

Nach Vertragsschluss hat der Reisende keinen Anspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Art der Reise, der Startzeit oder sonstiger Fremdleistungen. Wird auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsgeld in Höhe von bis zu 15 EUR pro Umbuchung und Teilnehmer erheben.

§11 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

1) Bei vorzeitiger Abgabe des Leihmaterials oder Nichtinanspruchnahme einzelner Leistungen infolge vom Reiseveranstalter nicht zu vertretenden Gründen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises oder eines Teils davon.
2) Der Reiseveranstalter zahlt jedoch an den Reisenden ersparte Aufwendungen zurück, soweit diese von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Reiseveranstalter zurückerstattet worden sind.

§12 Kündigung durch den Reiseveranstalter

1) Der Reiseveranstalter kann aufgrund schlechten Wetters, insbesondere wegen Hochwasser, Niedrigwasser, starken Stürmen, oder sonstigen wichtigen Gründen die Reise kurzfristig absagen und den Vertrag kündigen.
2) Treten wichtige Gründe (bspw. Gewitter, starke Sturmböen, unvorhersehbare plötzliche Wasserstandänderung) während der Reise auf, kann die Reise vom Reiseveranstalter vorzeitig abgebrochen werden.

§13 Obliegenheiten des Reisenden

1) Der Reisende ist verpflichtet, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Der Reisende ist verpflichtet, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
2) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
3) Vor der Kündigung des Reisevertrages gemäß § 651 e BGB hat der Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

§14 Ausschlussfrist und Verjährung

1) Ansprüche nach § 651 c bis § 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Leistungen schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, soweit die Fristversäumung unverschuldet war.
2) Die vorgenannten Ansprüche, ausgenommen solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden, verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung beträgt drei Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

§15 Umweltschutz

Der Reisende ist verpflichtet, die Natur schonend zu behandeln, auf Sauberkeit zu achten und entstandenen Müll ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Reisende ist ferner verpflichtet, die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnungen der jeweiligen Schutzgebiete einzuhalten und nur die zugelassenen Ein- und Ausstiegsstellen sowie Rast- und Übernachtungsplätze, über die er vom Reiseveranstalter informiert wurde, zu benutzen.

§16 Gerichtsstand

1) Es gilt deutsches Recht.
2) Klagen gegen den Reiseveranstalter sind an dessen Firmensitz zu erheben.
3) Soweit der Reisende Verbraucher ist und einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist für Klagen gegen diesen der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich.
4) Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Reiseveranstalters.

§17 Teilwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen dieser Bedingungen, sind durch solche zu ersetzen, die in ihrer Wirksamkeit, der wegfallenden Bestimmung dieser Bedingungen wirtschaftlich am nächsten kommt.